Planungshinweise für die Studiengangsentwicklung

Gemäß Verfahrensablauf der Studienkommission des Senats (Beschluss des Senats der Universität Greifswald vom 16. Juni 2021) sowie gemäß guter Praxis sind bei der Studiengangsentwicklung folgende Schritte erforderlich:

  1. Konzeptskizze zu neuen Studiengängen oder bei substanziellen Änderungen: Ziele und Grundkonzept des Studiengangs, die Perspektiven der Absolvent*innen, die vorgesehene Aufnahmekapazität, Überlegungen zur Nachfrage der Studierenden, Existenz der benötigten Ressourcen.
  2. Fakultätsleitung und Rektorat einbeziehen: Der Erstellung von Studien- und Prüfungsordnungen in der Studienkommission des Senats geht ein im Einvernehmen mit der Dienstberatung getroffener Beschluss des Rektorats über die Einrichtung eines neuen Studiengangs oder einer substanziellen Änderung eines bestehenden Studiengangs voraus.
  3. Beteiligung der Studierendenvertretung: Der Studierendenvertretung ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Das fachlich-inhaltliche Wissen der Studierenden zur Studiengangsgestaltung sollte unbedingt genutzt werden. Die Einbeziehung bzw. das Votum der Fachschaft ist für die Prozessierung durch die Studienkommission nachzuweisen.
  4. bei neu einzurichtenden Studiengängen möglichst frühzeitige Beteiligung externer Sachverständiger: Mindestens ein*e externe Fachvertreter*in und ein*e Vertreter*in der Berufspraxis (bspw. Alumni, Berufsverband, Arbeitsmarktakteur) sind an der Konzeptentwicklung zu beteiligen; bei Bachelor- oder Masterstudiengang außerdem noch ein*e externe*r Studierendenvertreter*in (Die IQS leistet hierbei gern logistische und auch finanzielle Unterstützung in Form der Mittel für Gastvorträge).
  5. Abklärung des nötigen Lehrimports mit den beteiligten Lehrstühlen; Bestätigung des zuständigen Dekans bzw. der Dekanin erforderlich für Prozessierung durch die Studienkommission.
  6. klare und zugleich flexible Prüfungs- und Studienordnung
    1. Rahmenprüfungsordnung anwenden (Abweichungen von der RPO sind möglich, machen aber Zustimmung des Ministeriums erforderlich) und Mustervorlagen nutzen.
    2. sachgerechte Modularisierung: Das Verhältnis von 1 SWS zu 1,5 ECTS-Punkten wird möglichst nicht unterschritten. Module bestehen aus mindestens zwei Veranstaltungen. Pro Semester sieht der Musterstudienplan 4-5 Module vor. Etwa 20% des Curriculums sollen für Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Maximal 4/5 der Lehrveranstaltungen sollen in der gleichen Veranstaltungsart durchgeführt werden (siehe Empfehlungen des Senats "Bologna 2.0").
    3. adäquate Modulprüfungen: Durch eine Modulprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die Qualifikationsziele des jeweiligen Moduls erreicht hat (§3 (3) RPO) - also entweder eine Prüfungsleistung, die alle Aspekte des Moduls umfasst oder mehrere Teilprüfungsleistungen bzw. Portfolio vorsehen.
    4. polyvalente Module möglichst komplett importierten, um Verwaltungsaufwand zu senken (Vergabe von Leistungspunkten gemäß ursprünglicher Prüfungsordnung).
    5. Vorab-Beratung zur Prüfungs- und Studienordnung durch Zentrales Prüfungsamt, IQS u. a. nutzen: möglichst vor Beschluss der Prüfungs- und Studienordnung im Fakultätsrat.
  7. Rückwärtsterminierung: Beschluss des Fakultätsrats bis Februar anstreben bzw. Beschluss der Senatsstudienkommission im April, um einen geordneten Start des neuen Studiengangs zum kommenden Wintersemester zu garantieren.
  8. Synchronisation der Studienreformen mit Akkreditierungszeiträumen: Neufassungen und wesentliche Änderungen von Studiengängen auf den üblichen Zeitraum von Akkreditierungen begrenzen (nur alle 7-8 Jahre!).

Stabsstelle Integrierte Qualitätssicherung in Studium und Lehre (IQS)
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