Akkreditierung bei internationalen Studiengängen

Grundsätzlich gelten auch für internationale Studiengänge die Verfahrensregeln der Studienakkreditierungslandesverordnung (StudakkLVO M-V). Je nach Ausgestaltung des internationalen Studiengangs kommen der European Approach für internationale "joint programmes"-Studiengänge (joint degree, double-/multiple degree) oder die Sonderregelungen für internationale joint degree-Programme (§§ 10, 16, 33 StudakkLVO M-V) oder die regulären Akkreditierungsregeln für nationale Studiengänge zum Tragen. In jedem Falle sind eine Beteiligung aller Statusgruppen, insbesondere der Studierenden, bei der Studiengangsentwicklung sowie die Qualitätsbewertungen durch unabhängige externe Sachverständige und die Dokumentation von deren Nachbereitung zu gewährleisten.

Entsprechend StudakkLVO M-V sind an der Universität Greifswald für die Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit die fachlich-inhaltlichen Bewertungen bzw. Gutachten von mindestens drei externen Sachverständigen einzuholen (ein*e Fachwissenschaftler*in, ein*e Berufspraxisvertreter*in, ein*e externe*r Studierende*r). Leitfragen für die fachlich-inhaltliche Konzeptprüfung neu einzurichtender Bachelor- und Master-Studiengänge unterstützen das Abfassen der Gutachten. Die durch die externen Sachverständigen zu beantwortenden Fragen betreffen insbesondere:

  • Verfügt das Studienprogramm über ein schlüssiges Profil und entsprechen die Oualifikationsziele den fachwissenschaftlichen Standards?
  • Ermöglichen der Aufbau und die Inhalte des Curriculums (einschließlich des an einer ausländischen Hochschule zu absolvierenden Studienanteils), dass Studierende die beschriebenen Qualifikationsziele und Lernergebnisse erreichen?
  • Können sich Studierende des Studienprogramms für anschließende (internationale) Bildungs- und Berufswege qualifizieren?
  • Ermöglichen die dem Studiengang zugeordneten Ressourcen (Stellen, Denominationen, Räume, Ausstattungen) eine angemessene Umsetzung des Curriculums? (hierzu auch: Betreuung der Auslandsmobilität)
  • Sind die Ergebnisse der internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung hinreichend bei der Entwicklung des Studiengangs berücksichtigt worden? (hierzu auch: Erscheinen die vorgesehenen Verfahren zur Abstimmung des Zugangs- und Prüfungswesens sowie der gemeinsamen Qualitätssicherung mit der ausländischen Hochschule angemessen?)

Weiterhin ist für die Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit von dem Fachbereich in einem Umsetzungsbericht zu dokumentieren, inwieweit die Empfehlungen der Gutachtenden umgesetzt wurden. Ansprechpartner zur Auswahl der externen Sachverständigen und zum Verfassen des Umsetzungsberichts ist die Leitung der Integrierten Qualitätssicherung.

Umfassende Informationen und eine Checkliste zur Akkreditierung an der Universität Greifswald finden Sie hier.