Einstellung und Aufhebung von Studiengängen

Bei der Einstellung und Aufhebung von Studiengängen wirken die Universität Greifswald und das Land Mecklenburg-Vorpommern zusammen (§11 LHG M-V). Die Aufhebung von Studiengängen an der Universität Greifswald erfolgt durch die Hochschule selbst, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (MBWK M-V) wird über ein entsprechendes Vorhaben rechtzeitig informiert.

Im Detail gestaltet sich das Verfahren der Einstellung und Aufhebung von Studiengängen an der Universität Greifswald folgendermaßen:

Im Detail gestaltet sich das Verfahren der Einstellung und Aufhebung von Studiengängen an der Universität Greifswald folgendermaßen:

1. Fakultäts- und Institutsleistung beraten über die Schließung des Studiengangs.
2. Anschließend legt die jeweilige Fakultätsleitung dem Fakultätsrat einen Antrag auf Schließung des Studiengangs vor.
3. Der zuständige Fakultätsrat berät den Antrag auf Einstellung und Aufhebung des Studiengangs (§91 Abs.1 LHG M-V; §22 GO).
4. Beschließt der Fakultätsrat den Antrag auf Schließung des Studienganges, stellt die Fakultätsleitung einen entsprechenden Antrag an das Rektorat. Das Rektorat fällt seine Entscheidung auf folgenden Grundlagen:
       a) Stellungnahme des Senats zum Antrag auf Schließung (§ 81 Abs. 3 Satz 2 LHG M-V; §18 Abs.1
           GO; §10 Abs.2 GEO Senat). In der Senatssitzung erhält auch die Fachschaft die Möglichkeit,
           ihren Standpunkt darzulegen (§§24, 25 Abs.4 LHG M-V, §8 Abs.3 GO; §9 Abs.2 GEO Senat).
       b) Darlegung der Gründe für die Schließung des Studienganges durch Fakultät und Fach.
       c) Stellungnahme des Universitätsrates (§86 LHG M-V).
5. Fällt die Entscheidung des Rektorats zur Schließung des Studiengangs positiv aus, informiert es das MBWK M-V. Ist der Inhalt des zu schließenden Studiengangs zu einem wesentlichen Teil Gegenstand staatlicher Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium herzustellen (§28 LHG M-V, §1 Abs.2 GO).
6. Im Zuge der geplanten Einstellung und Aufhebung des Studiengangs trifft die Universität Regelungen, die eine Beendigung des Studiums für alle bereits immatrikulierten Studierenden gewährleistet (§15 LHG M-V)


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