Einrichtung und Änderung von Studiengängen

Vor der Entwicklung eines neuen Studiengangs oder für eine substanzielle Studiengangsänderung ist zunächst ein Antrag an das Rektorat zu richten. Für eine einfache Satzungsänderung eines bestehenden Studiengangs ist kein vorheriger Rektoratsbeschluss nötig.

Nach Abschluss der Studiengangsreform bzw. Studiengangsentwicklung am Institut bzw. an der Fachrichtung werden die Studiengangsdokumente an das Dekanat der Fakultät weitergeleitet. Das Dekanat leitet die Studiengangsdokumente nach Bestätigung durch den Fakultätsrat an die Geschäftsstelle des Senats weiter. Anschließend folgt die Überprüfung der Studiengangsdokumente im Verfahrensgang der Studienkommission.

Um die rechtzeitige Eröffnung von Studiengängen bzw. die rechtzeitige Veröffentlichung von neuen oder geänderten Studien- und Prüfungsordnungen zu gewährleisten, sollte frühzeitig mit den Entwürfen der Ordnungen begonnen werden. Für den gesamten Prozess wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 8 Monaten veranschlagt. Der Prozess kann sich verlängern, wenn Überarbeitungen der Ordnungen erforderlich sind; eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer aufgrund gut nachvollziehbarer Änderungen und klarer Regelungen ist ebenso möglich. Spätestens im März eines Jahres sollte der Fakultätsrat die Studien- und Prüfungsordnung verabschieden, wenn diese rechtzeitig vor Beginn des Bewerbungsverfahrens für den Studienbeginn im kommenden Wintersemester veröffentlicht sein soll. Bei neuen und substanziell geänderten Studiengängen sowie bei von der Rahmenprüfungsordnung abweichenden Regelungen besteht zudem gemäß § 28 Absatz 4 Landeshochschulgesetz M-V eine Anzeigepflicht gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Eine Einspruchsfrist von bis zu drei Monaten sollte zusätzlich eingeplant werden.



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